Die Einwohnergemeinde Fulenbach hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht, hauptsächlich mit der Begründung, nach § 31a des vom Regierungsrat genehmigten Perimeterreglementes vom 1. Dezember 1972/23. März 1973 würden die Preise für den Landerwerb für den Strassenbau durch den Gemeinderat festgesetzt, sollten aber 1/3 des Verkehrswertes nicht übersteigen. Die Gemeinde sei von einem m2-Preis von Fr. 55.-- für erschlossenes und von Fr. 45.-- für unerschlossenes Bauland ausgegangen und habe deshalb im vorliegenden Fall 1/3 von Fr. 45.-- oder Fr. 15.--/m2 offeriert. Kürzlich sei wiederum in sieben Fällen eine Einigung auf der Basis von Fr. 15.--/ m2 erzielt worden.