Die Schätzungskommission des Kantons Solothurn ist in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass es sich bei dem von den Beschwerdegegnern abzutretenden Land um nicht erschlossenes Bauland handelt, und hat deshalb eine Entschädigung von Fr. 40.--/m; zugesprochen. Die Einwohnergemeinde Fulenbach hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingereicht, hauptsächlich mit der Begründung, nach § 31a des vom Regierungsrat genehmigten Perimeterreglementes vom 1. Dezember 1972/23. März 1973 würden die Preise für den Landerwerb für den Strassenbau durch den Gemeinderat festgesetzt, sollten aber 1/3 des Verkehrswertes nicht übersteigen.