SOG 1979 Nr. 17 Art. 22ter BV; § 231 Abs. 1 EGZGB. Enteignung; Verstoss gegen das Prinzip der vollen Entschädigung durch das in vielen Gemeinden übliche Festsetzen von einheitlichen Landpreisentschädigungen für "Strassenland" (Bestätigung der Praxis). Die Schätzungskommission des Kantons Solothurn ist in ihrem Entscheid davon ausgegangen, dass es sich bei dem von den Beschwerdegegnern abzutretenden Land um nicht erschlossenes Bauland handelt, und hat deshalb eine Entschädigung von Fr. 40.--/m; zugesprochen.