Indessen geben weder das Gesetz über die Gerichtsorganisation noch die Strafprozessordnung irgendwelche Stütze für derartige finanzielle Erwägungen. Somit bleibt es beim Schluss, dass der Amtsgerichtspräsident keine Befugnis hat, eine Strafsache, die ihm vom Untersuchungsrichter überwiesen wird, durch Nichtfolgegeben zu erledigen. Das Obergericht heisst demnach die Beschwerde gut. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1979