Daneben noch eine zweite, untere Überprüfungsinstanz vorzusehen, ist völlig unnötig. Gegen diese Betrachtungsweise könnte allenfalls eingewendet werden, dass die Erledigung einer Strafsache durch Nichtfolgegeben den Staat in der Regel günstiger zu stehen komme, als wenn das Strafverfahren eingestellt werden müsse, da bei einer Einstellung in vielen Fällen dem Beschuldigten eine Parteientschädigung ausgerichtet werden muss. Indessen geben weder das Gesetz über die Gerichtsorganisation noch die Strafprozessordnung irgendwelche Stütze für derartige finanzielle Erwägungen.