-- Es wäre unlogisch, dem Amtsgerichtspräsidenten die Befugnis zuzugestehen, noch einmal über das Nichtfolgegeben zu entscheiden, nachdem das kantonale Untersuchungsrichteramt bereits durch die Überweisung der Akten entschieden hat, dass es hinreichende Verdachtsmomente für die Durchführung einer Strafuntersuchung als gegeben erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, den Amtsgerichtspräsidenten zur Überprüfungsinstanz von untersuchungsrichterlichen Entscheiden zu machen. Dazu ist aber nach bestehender Gerichtsorganisation allein das Obergericht vorgesehen. Daneben noch eine zweite, untere Überprüfungsinstanz vorzusehen, ist völlig unnötig.