Dies ist aber nach dem neuen Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 stets der Untersuchungsrichter (§ 76 und 78 neue StPO).Gewiss können gemäss § 76 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 StPO Strafanzeige bzw. Strafantrag bei der Polizei eingereicht werden. Sie sind jedoch von dieser unverzüglich an den Untersuchungsrichter weiterzuleiten. -- Es wäre unlogisch, dem Amtsgerichtspräsidenten die Befugnis zuzugestehen, noch einmal über das Nichtfolgegeben zu entscheiden, nachdem das kantonale Untersuchungsrichteramt bereits durch die Überweisung der Akten entschieden hat, dass es hinreichende Verdachtsmomente für die Durchführung einer Strafuntersuchung als gegeben erachtet.