Indessen räumt ihm das Gesetz nirgends die Befugnis ein, einer Strafanzeige oder einem Strafantrag, die ihm das Untersuchungsrichteramt überweist, nicht Folge zu geben. Dies rührt nicht etwa daher, dass eine Gesetzeslücke vorläge, sondern liegt in der Logik des Systems, nach dem das solothurnische Strafprozessrecht aufgebaut ist. Der Entscheid über Folgegeben oder Nichtfolgegeben kann nur von derjenigen Instanz getroffen werden, die sich als erste mit der Strafsache zu befassen hat. Dies ist aber nach dem neuen Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 stets der Untersuchungsrichter (§ 76 und 78 neue StPO).Gewiss können gemäss § 76 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 StPO