Entscheidet sich der Amtsgerichtspräsident für die Durchführung einer Voruntersuchung, so hat er nach deren Abschluss folgende drei Möglichkeiten: 1. Er weist die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurück, weil er den Fall einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten als gegeben erachtet. 2. Er stellt das Strafverfahren ein. 3. Er fällt ein Urteil in der Sache. Indessen räumt ihm das Gesetz nirgends die Befugnis ein, einer Strafanzeige oder einem Strafantrag, die ihm das Untersuchungsrichteramt überweist, nicht Folge zu geben.