Daher kann nur er eine Strafsache dadurch erledigen, dass dem Antrag bzw. der Anzeige nicht Folge gegeben wird. Überweist das kantonale Untersuchungsrichteramt eine Strafsache dem Amtsgerichtspräsidenten, so hat dieser nur die Möglichkeit, entweder die Voruntersuchung durchzuführen oder aber die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen, wenn er eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten als in Frage kommend erachtet. Entscheidet sich der Amtsgerichtspräsident für die Durchführung einer Voruntersuchung, so hat er nach deren Abschluss folgende drei Möglichkeiten: 1.