Glaubt dieser nach vorläufiger Prüfung oder nach durchgeführter Voruntersuchung, lass eine Freiheitsstrafe von über 3 Monaten in Frage kommt, so weist er die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurück (§ 86 Abs. 3 StPO, neue Fassung). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Frage, ob hinreichender Verdacht besteht, dass sich eine bestimmte Person einer Straftat schuldig gemacht hat und daher eine Voruntersuchung bzw. ein Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, vom Untersuchungsrichter entschieden wird. Daher kann nur er eine Strafsache dadurch erledigen, dass dem Antrag bzw. der Anzeige nicht Folge gegeben wird.