Abs. 2 des § 86 hält fest, dass der Untersuchungsrichter, wenn er nach vorläufiger Prüfung die Voraussetzungen von § 12 lit. a, c oder d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation als gegeben erachtet (Bestimmungen des Strafgesetzbuches, deren Beurteilung in die Kompetenz des Amtsgerichtspräsidenten fällt), die Akten dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten überweist, der die Voruntersuchung durchführt. Glaubt dieser nach vorläufiger Prüfung oder nach durchgeführter Voruntersuchung, lass eine Freiheitsstrafe von über 3 Monaten in Frage kommt, so weist er die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurück (§ 86 Abs. 3 StPO, neue Fassung).