9 neues Gerichtsorganisationsgesetz), dass der Untersuchungsrichter vorerst die Zuständigkeitsfrage prüft, sofern hinreichender Verdacht besteht, dass sich eine bestimmte Person einer Straftat schuldig gemacht hat. Abs. 2 des § 86 hält fest, dass der Untersuchungsrichter, wenn er nach vorläufiger Prüfung die Voraussetzungen von § 12 lit. a, c oder d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation als gegeben erachtet (Bestimmungen des Strafgesetzbuches, deren Beurteilung in die Kompetenz des Amtsgerichtspräsidenten fällt), die Akten dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten überweist, der die Voruntersuchung durchführt.