Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung: Nach § 80 StPO gibt der Untersuchungsrichter der Strafanzeige oder dem Strafantrag keine Folge, wenn die Prüfung offensichtliche Grundlosigkeit ergibt, und § 86 StPO bestimmt in seiner neuen Fassung, die durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 bedingt war (§ 117 Ziff. 9 neues Gerichtsorganisationsgesetz), dass der Untersuchungsrichter vorerst die Zuständigkeitsfrage prüft, sofern hinreichender Verdacht besteht, dass sich eine bestimmte Person einer Straftat schuldig gemacht hat.