SOG 1979 Nr. 15 §§ 80 Abs. 1, 86 StPO. Der Amtsgerichtspräsident ist nicht befugt, eine ihm vom Untersuchungsrichter überwiesene Strafsache mit "Nichtfolgegeben" zu erledigen. A. reichte beim kantonalen Untersuchungsrichteramt gegen B. Strafanzeige ein wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Das Untersuchungsrichteramt überwies die Sache dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. Dieser verfügte, dass der Strafanzeige gemäss § 80 Abs. 1 StPO keine Folge gegeben werde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung: