Weshalb aber der Untersuchungsrichter nicht imstande sein sollte, diese Frage zu entscheiden, wäre nicht einzusehen. Nachdem das Verfahren in den wenigsten Fällen zu einer mündlichen Verhandlung führen wird, kann auch nicht eingewendet werden, der Untersuchungsrichter könne als urteilender Richter keine Verhandlungen führen. Dem Beschuldigten wird ja nur mitgeteilt, es liege ein Antrag vor zur Umwandlung. Gleichzeitig wird ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Den Nachweis, dass die Busse schuldlos nicht bezahlt werden kann, muss allenfalls er erbringen. Eine persönliche Befragung zur Klärung dieser Frage und damit eine Verhandlung ist nicht erforderlich.