Die Umwandlung ist, wie gesagt, keine neue Strafe, der Untersuchungsrichter hat deshalb keine Strafzumessungserwägungen anzustellen, sondern rein rechnerisch die Dauer der Haftstrafe nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB festzusetzen. Gewiss muss er prüfen, ob er umwandeln will oder nicht, und dabei hinsichtlich der Frage, ob der Gebüsste schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen, sein Ermessen spielen lassen. Weshalb aber der Untersuchungsrichter nicht imstande sein sollte, diese Frage zu entscheiden, wäre nicht einzusehen.