Der Beschuldigte konnte die Offerte, die ihm in der Strafverfügung unterbreitet wurde, ohne Begründung ablehnen, worauf der Gerichtspräsident den Fall im ordentlichen Verfahren behandelt hätte. Unterliess er aber den Einspruch, erwuchs die Strafverfügung formell und materiell in Rechtskraft, und es liegt nun ein selbständiges Urteil vor (§ 136 StPO).Ebenso kann nicht massgebend sein, dass der Untersuchungsrichter nach dem Wortlaut von § 7 GO in Strafverfügungen nur Bussen ausfällen kann: Die Umwandlung ist, wie gesagt, keine neue Strafe, der Untersuchungsrichter hat deshalb keine Strafzumessungserwägungen anzustellen, sondern rein rechnerisch die Dauer der Haftstrafe nach Art.