Davon abzuweichen besteht auch dann kein Anlass, wenn die Busse -- wie hier -- durch den Untersuchungsrichter in einer Strafverfügung ausgefällt wurde und deshalb zunächst kein rechtskräftiges Urteil vorlag. Der Beschuldigte konnte die Offerte, die ihm in der Strafverfügung unterbreitet wurde, ohne Begründung ablehnen, worauf der Gerichtspräsident den Fall im ordentlichen Verfahren behandelt hätte.