(BGE 103 Ib 190).Gestützt darauf ist es naheliegend und logisch, dass der Ergänzungsentscheid durch den gleichen Richter getroffen wird, der das Bussenurteil gefällt hat. Dies auch aus prozessökonomischen Gründen: Der Richter, der die Busse sprach, kennt den Fall von Grund auf, die Akten befinden sich bereits bei ihm. Davon abzuweichen besteht auch dann kein Anlass, wenn die Busse -- wie hier -- durch den Untersuchungsrichter in einer Strafverfügung ausgefällt wurde und deshalb zunächst kein rechtskräftiges Urteil vorlag.