Weder die Gerichtsorganisation noch ein anderer kantonaler Erlass sagen, welche richterliche Instanz im Kanton Solothurn für die Umwandlung zuständig ist. Seiner Rechtsnatur nach ist der Umwandlungsentscheid eine Ergänzung des Bussenentscheides und bezweckt, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen, damit er nicht unvollzogen bleibt (BGE 105 IV 16 m. Hinw.).Die von Gesetzes wegen verwirkte Strafe ist die Busse, die Haft stellt nur deren Ersatz dar (BGE 103 Ib 190).Gestützt darauf ist es naheliegend und logisch, dass der Ergänzungsentscheid durch den gleichen Richter getroffen wird, der das Bussenurteil gefällt hat.