-- Das Obergericht entschied, dass das Untersuchungsrichteramt das Umwandlungsbegehren zu behandeln habe, und begründete dies wie folgt: Nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB wandelt der Richter die Busse in Haft um, wenn sie der Verurteilte nicht bezahlt oder abverdient. Weder die Gerichtsorganisation noch ein anderer kantonaler Erlass sagen, welche richterliche Instanz im Kanton Solothurn für die Umwandlung zuständig ist. Seiner Rechtsnatur nach ist der Umwandlungsentscheid eine Ergänzung des Bussenentscheides und bezweckt, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen, damit er nicht unvollzogen bleibt (BGE 105 IV 16 m.