Dieser erachtete sich seinerseits als unzuständig und unterbreitete den negativen Kompetenzkonflikt gemäss § 4 StPO dem Obergericht. Zur Begründung führte er an, der Untersuchungsrichter könne als urteilender Richter nur Strafverfügungen erlassen (§ 7 GO).Ausser der Anordnung von Untersuchungshaft erscheine er nicht kompetent, Haftstrafen auszufällen, weshalb die Umwandlung einer Busse durch den Amtsgerichtspräsidenten zu erfolgen habe. -- Das Obergericht entschied, dass das Untersuchungsrichteramt das Umwandlungsbegehren zu behandeln habe, und begründete dies wie folgt: