SOG 1979 Nr. 14 § 7 Gerichtsorganisation. Für die Umwandlung einer mit Strafverfügung ausgefällten Busse in Haft ist der Untersuchungsrichter zuständig. Das zuständige Oberamt stellte beim Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten das Gesuch, es sei eine gegen XY mit Strafverfügung ausgefällte Busse von Fr. 400.-- in Haft umzuwandeln. Der Amtsgerichtspräsident verneinte seine Zuständigkeit und übermittelte das Umwandlungsgesuch dem Untersuchungsrichter. Dieser erachtete sich seinerseits als unzuständig und unterbreitete den negativen Kompetenzkonflikt gemäss § 4 StPO dem Obergericht.