Die Anordnung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, Kunstgegenstände und Antiquitäten des gemeinschuldnerischen Vermögens auktionsmässig verwerten zu lassen, war weder unangemessen noch gesetzwidrig. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 8. August 1979 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Dieses wies die Beschwerde ab, wobei es allerdings die im vorstehenden Auszug behandelte Frage, ob es zulässig sei, Private mit der Verwertung von Aktiven zu beauftragen, obwohl diese Aufgabe grundsätzlich der Konkursverwaltung obliegt, offen liess – vgl. BGE 105 III 67.