133 und 156 SchKG), erscheint das höchstrichterliche "Unbehagen" bei auktionsweiser Verwertung von Grund- bzw. Liegenschaftsvermögen durchaus verständlich. Dagegen ist die Übertragung der Verwertung beweglichen Konkursvermögens an eine private Auktionsgesellschaft, der die von der Sache her geforderten Fachkenntnisse eigen sind, richtig und angesichts des offensichtlich grösseren Verwertungserlöses im Interesse der Gläubiger. Die Anordnung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, Kunstgegenstände und Antiquitäten des gemeinschuldnerischen Vermögens auktionsmässig verwerten zu lassen, war weder unangemessen noch gesetzwidrig.