63 III 85).Im weiteren betrifft das in der Zürcher Weisung zitierte, den Entscheiden BGE 103 III 44 und 102 III 161 entnommene bundesgerichtliche "Unbehagen" die auktionsmässige Verwertung von gemeinschuldnerischem Grundvermögen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung Grundstücke nicht freihändig verkauft, sondern nur versteigert werden dürfen (Art. 133 und 156 SchKG), erscheint das höchstrichterliche "Unbehagen" bei auktionsweiser Verwertung von Grund- bzw. Liegenschaftsvermögen durchaus verständlich.