Die auktionsmässige Verwertung ist indessen keine öffentliche Versteigerung nach Art. 125, 256 SchKG und Art. 98 KV, sondern ein Verkauf aus freier Hand, wofür im Gesetz nur die Voraussetzungen, nicht aber die Durchführung geregelt sind. Als Voraussetzungen gelten: Beschluss der Gläubigerversammlung, gleiche Möglichkeit, Kaufsangebote zu machen, keine Gläubigerbevorzugung (BGE 50 III 67; 63 III 85).Im weiteren betrifft das in der Zürcher Weisung zitierte, den Entscheiden BGE 103 III 44 und 102 III 161 entnommene bundesgerichtliche "Unbehagen" die auktionsmässige Verwertung von gemeinschuldnerischem Grundvermögen.