Fritzsche, Bd. I S. 285 mit Zitaten) -- lag in der ihr von der Gläubigerversammlung übertragenen Kompetenz der ausserordentlichen Konkursverwaltung und stellt keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften dar, nachdem den Gläubigern rechtsgenüglich Gelegenheit geboten war, Angebote zu machen, und mithin keiner bevorzugt war (Fritzsche, Bd. II S. 162 mit Zitaten).Die zitierte Weisung des Zürcher Obergerichtes an die Konkursämter vom 23. August 1978 (publiziert in BlSchK 1978 S. 158 f.) geht davon aus, dass die auktionsmässige Verwertung eine freiwillige öffentliche Versteigerung beinhalte. Die auktionsmässige Verwertung ist indessen keine öffentliche Versteigerung nach Art.