Schon die äussere Gestaltung der Auktion durch vorgängige Ausstellung der Gegenstände in entsprechenden Räumen, durch Auflage eines bebilderten, mit Beschreibungen und Bewertungen versehenen Kunstkatalogs bringen Sachkunde und Verkaufsgeschick des Auktionators zum Ausdruck. Dadurch, dass die Konkursverwaltung -- nach Einholung verschiedener Offerten -- Sachverständige mit dem Verkauf der speziellen Gegenstände beauftragte, handelte sie den konkreten Verhältnissen entsprechend, also angemessen. Die Auktion als Verkauf -- ob privatrechtlichen Vertrag oder öffentlich-rechtliche Verfügung darstellend (Favre, S. 309; BGE 60 III 198; Jaeger, Praxis, S. 130;