Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung, 1978, S. 76 und Zitate).Die von der Konkursverwaltung vorgeschlagene, von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss gebilligte und ausreichend zur Durchführung bekannt gegebene auktionsweise Verwertung von Massegegenständen trägt der Besonderheit der zu veräussernden Beweglichkeiten Rechnung. Nicht nur die Schätzung von Kunstsachen und Antiquitäten, sondern auch deren Verwertung setzt Sachkenntnis voraus, die in der Regel einer Konkursverwaltung -- der amtlichen oder ausseramtlichen -- abgeht.