Nach konstanter Praxis ist die Beschwerde nicht auf Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung (Art. 239 SchKG) beschränkt (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Bd. II, S. 126, 158), sondern ist gegen alle weiteren wegen Gesetzwidrigkeiten gegeben (Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, S. 284; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung, 1978, S. 76 und Zitate).Die von der Konkursverwaltung vorgeschlagene, von Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss gebilligte und ausreichend zur Durchführung bekannt gegebene auktionsweise Verwertung von Massegegenständen trägt der Besonderheit der zu veräussernden Beweglichkeiten Rechnung.