Dazu gehört u. a. der Verwertungsmodus: Verkauf aus freier Hand oder öffentlicher Versteigerung (Art. 256 SchKG).Im vorliegenden Fall war in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung, die allen Gläubigern und dem Gemeinschuldner zukam, der Antrag auf bestmöglichen freihändigen Verkauf, eventuell öffentliche Versteigerung vermerkt, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, bis 10 Tage nach der Gläubigerversammlung Kaufofferten zu unterbreiten. In dem von der ausseramtlichen Konkursverwaltung anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung erstatteten Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven nach Art.