Der Präsident der Aufsichtsbehörde wies das Begehren um aufschiebende Wirkung, das die Beschwerdeführer gestellt hatten, ab, so dass die Auktion durchgeführt werden konnte. In der Folge wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, wobei sie in der Begründung zur Frage der Zulässigkeit einer privaten Auktion folgendes ausführte: Nach Art. 253 Abs. 2 SchKG ordnet die zweite Gläubigerversammlung "unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Konkurses an". Dazu gehört u. a. der Verwertungsmodus: Verkauf aus freier Hand oder öffentlicher Versteigerung (Art.