Mit ihr wurde u. a. verlangt, dass die Anordnung der Auktion aufzuheben und der Auftrag an die Auctiones AG zu widerrufen sei. Der Antrag wurde insbesondere damit begründet, dass die Durchführung einer privaten Auktion zur Verwertung von Massegegenständen unzulässig sei. Die Beschwerdeführer beriefen sich für diese Auffassung u.a. auf ein Kreisschreiben des Zürcher Obergerichtes an die Konkursämter vom 23. August 1978. -- Der Präsident der Aufsichtsbehörde wies das Begehren um aufschiebende Wirkung, das die Beschwerdeführer gestellt hatten, ab, so dass die Auktion durchgeführt werden konnte.