Zudem hat der Vorderrichter die angefochtene Verfügung ohne Anhörung des Gesuchsgegners erlassen und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Da weder zeitliche noch sachliche Dringlichkeit behauptet war, war ein Verzicht auf die Anhörung der Gegenpartei in Analogie zu § 260 ZPO nicht zulässig. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. September 1979