das summarische Verfahren vor. In Anwendung des verfassungsmässigen Grundsatzes des beidseitigen rechtlichen Gehörs bestimmt § 239 ZPO in Abs. 2, dass der Gegenpartei jeweils Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben ist. 2. Vorliegend hat der Rekursgegner in seinem Gesuch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, in seinen Gläubigerrechten gefährdet zu sein. In der Anordnung des Güterverzeichnisses liegt damit ein Verstoss gegen Art. 162 SchKG. Zudem hat der Vorderrichter die angefochtene Verfügung ohne Anhörung des Gesuchsgegners erlassen und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.