Der Schuldner erhob Rekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung: 1. a) Die Anordnung eines Güterverzeichnisses ist im Gegensatz zur provisorischen Pfändung ausdrücklich dem Zivilrichter übertragen. Diese Zuweisung an "das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht" (Art. 162 SchKG) unterstreicht die Bedeutung dieser Massnahme hinsichtlich Ausmass und Wirkung für den Betroffenen (BGE 82 I 149; Pra 45 (1956) S. 473).Gemäss Art. 162 SchKG hat der Richter diese weitgreifende Massnahme nur anzuordnen, sofern sie zur Sicherung der Gläubigerrechte geboten scheint. Demzufolge hat er die Gefährdung der Gläubigerrechte zu prüfen.