SOG 1979 Nr. 12 Art. 162 SchKG; § 239 Abs. 2 ZPO. Der Richter hat vor der Anordnung eines Güterverzeichnisses zu prüfen, ob Gläubigerrechte gefährdet sind. Er hat zu dieser Frage den Schuldner anzuhören. Nachdem in der Betreibung gegen L. K. provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, verlangte der Gläubiger beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten die Aufnahme des Güterverzeichnisses im Sinne von Art. 83 in Verbindung mit Art. 162 SchKG. Der Amtsgerichtspräsident erliess eine entsprechende Verfügung, ohne aber zuerst die Notwendigkeit der Sicherungsmassnahme zu prüfen oder den Schuldner anzuhören. Der Schuldner erhob Rekurs.