Der Schuldner hat auch sonst keine pfändbaren Einkünfte. Da er nur das erwähnte unpfändbare Einkommen hat, bleibt für eine Lohn- oder Verdienstpfändung kein Raum. Seine Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene "Lohnpfändung" aufzuheben. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. Oktober 1979