246 Abs. 1 ZGB verlangen, dass sie ihm zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. Die Leistungen, auf die der Ehemann nach dieser Bestimmung -- wie auch nach Art. 192 Abs. 2 ZGB -- Anspruch hat, sind beim Vollzug der Lohnpfändung gegen ihn als Einkünfte zu berücksichtigen, da sich im Umfang dieser Leistungen der aus seinem Lohn zu deckende Aufwand für den Unterhalt der Familie vermindert (BGE 65 III 26, 94 III 5).Nun gilt aber auch hier, dass der Beitrag der Ehefrau wohl zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen, selber aber nicht pfändbar ist (BGE 88 III f; Komm. Lemp zu Art. 246 ZGB N 12 mit Zitaten; Komm. Jaeger zu Art. 93 SchKG N 1 S. 275).