"Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhaltes aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann, so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt. Was ihm auf diese Weise vom Lohn -- nicht von der Rente -- übrig bleibt und nicht zur Bestreitung der minimalen Lebenskosten dient, ist gemäss Art. 93 SchKG pfändbar." Der Schuldner lebt in Gütertrennung. Er kann von der Ehefrau nach Art. 246 Abs. 1 ZGB verlangen, dass sie ihm zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.