Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes ist das Erwerbseinkommen des Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, soweit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 77 III 154, 88 III 54, 97 III 17, Jaeger/Däniker, Praxis, N 8 zu Art. 93 SchKG).In BGE 97 III 17 f. wird dazu ausgeführt: "Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhaltes aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann, so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt.