SOG 1979 Nr. 11 Art. 93 SchKG. Eine Lohn- und Verdienstpfändung ist nicht möglich, wenn das Einkommen des Schuldners zwar das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet, jedoch nur aus einer Invalidenrente und dem Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten besteht. 1. Nach den Erhebungen des Betreibungsamtes besteht das Einkommen des Schuldners nur aus der IV-Rente und dem Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten. Es überschreitet das betreibungsrechtliche Existenzminimum um Fr. 454.--. Das Betreibungsamt verfügte eine "Lohnpfändung" von monatlich Fr. 400.--. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners.