Dies war ihm indessen gemäss § 143 ZPO durchaus erlaubt. Entsprechend waren Instruktionsrichter und Amtsgericht befugt, die Einrede der Verjährung getrennt von der zugrundeliegenden Forderungsstreitsache zu behandeln, obwohl sie erst nachträglich erhoben worden war. Dies folgt aus dem Prozessleitungsrecht des Richters, das in § 58 ZPO festgehalten ist. Aus diesem Grunde ist das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1979