ZPO erlaubt dem Beklagten, mit Zustimmung des Instruktionsrichters die Klageantwort vorderhand auf materiellrechtliche Einwendungen von entscheidender Bedeutung zu beschränken, Von entscheidender Bedeutung einer Einwendung kann dann gesprochen werden, wenn die Gutheissung der Einwendung zur Erledigung des Prozesses, d. h. in der Regel zur Abweisung der Klage führt. Diese Voraussetzung liegt bei der Einrede der Verjährung vor. Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte vorerst eine einlässliche Klageantwort ein und beschränkte seine Entgegnung auf die Klage erst nachträglich auf die Einrede der Verjährung. Dies war ihm indessen gemäss § 143 ZPO durchaus erlaubt.