Gegen diese Verfügung erhoben die Parteien nicht Rekurs. Das Amtsgericht hiess dann die Verjährungseinrede gut. Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger ans Obergericht. -- Das Obergericht behandelte vorweg die Frage, ob die Vorinstanz verfahrensmässig richtig vorgegangen sei, und führte dazu folgendes aus: Die Einrede der Verjährung ist keine Prozesseinrede im Sinne des Zivilprozessrechtes, sondern eine materiellrechtliche Einwendung. § 138 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Beklagten, mit Zustimmung des Instruktionsrichters die Klageantwort vorderhand auf materiellrechtliche Einwendungen von entscheidender Bedeutung zu beschränken,