SOG 1979 Nr. 10 §§ 138 Abs. 3, 143 ZPO. Die Einwendung der Verjährung kann auch dann vorweg und separat behandelt werden, wenn sie erst nach Abgabe der Klageantwort erhoben worden ist. X klagte gegen Y auf Bezahlung einer Geldsumme. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Die Widerklage wurde wegen Nichtleisten des Gerichtskostenvorschusses abgeschrieben. Erst nachher machte der Beklagte geltend, die eingeklagte Forderung sei verjährt. In der Folge verfügte der Instruktionsrichter, dass der Entscheid über die Verjährung vorweg dem Amtsgericht unterbreitet werde. Gegen diese Verfügung erhoben die Parteien nicht Rekurs.