Der Rekurs, mit dem erreicht werden will, dass das Arbeitsgericht als unzuständig erklärt wird, erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Abweisung ist jedoch nicht die Auffassung des Obmannes bestätigt, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handle. Über diese Frage wird das Arbeitsgericht auf Grund weiterer Abklärungen zu entscheiden haben. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Juli 1978