Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat in der Verfügung vom 12. April 1978 seine Auffassung, es handle sich um einen Arbeitsvertrag, sorgfältig begründet. Daraus ergibt sich zumindest, dass die Annahme, es liege ein Arbeitsvertrag vor, nicht offensichtlich unhaltbar ist, Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist demnach zu bejahen. Sie ergibt sich jedoch nicht aus der Begründung des Obmannes, wonach ein Arbeitsvertrag vorliegen würde, sondern nur daraus, dass eine vorläufige Prüfung das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht ausschliesst. Der Rekurs, mit dem erreicht werden will, dass das Arbeitsgericht als unzuständig erklärt wird, erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.